Einzugsbescheinigung vom Vermieter, wichtig für An- oder Ummeldung
Wer umzieht, muss sich laut Bundesmeldegesetz § 17 nach dem Einzug bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde an- oder ummelden. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Einzugsbescheinigung (Stand 2022, Irrtümer und Änderungen vorbehalten):
Eine Anmeldung ist nötig, wenn Sie in eine neue Kommune ziehen. Bei der alten Wohnortgemeinde brauchen Sie sich dann nicht abzumelden. Das geschieht automatisch. Verändern Sie Ihren Wohnsitz innerhalb einer Stadt oder Gemeinde, ist eine Ummeldung nötig. Auch dann ist keine extra Abmeldung von der vorherigen Wohnung erforderlich.
Das Bundesmeldegesetz schreibt vor, dass dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug geschehen muss. Sonst drohen empfindliche Bußgelder.
Die Frist wurde während der Pandemiezeit bis sechs Wochen verlängert. Am besten informieren Sie sich, ob und wie lange dies noch gilt.
Alle Bewohner. Dabei müssen Erziehungsberechtigte wie Eltern oder Betreuer Personen unter 16 Jahren mit an- oder ummelden. Die Anmeldepflicht gilt nicht für neugeborene Babys, wenn sie in die Wohnung von Eltern oder Mutter aufgenommen werden.
Fürs Anmelden oder Ummelden ist nicht nur der Personalausweis erforderlich. Sie benötigen auch eine Bescheinigung vom Vermieter oder Wohnungsgeber, dass Sie wirklich eingezogen sind. Der Vermieter oder Wohnungsgeber ist verpflichtet, diese innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug auszustellen.
In der Regel stellt der Vermieter die Einzugsbescheinigung aus. Vermieter sind zum Beispiel Wohnungseigentümer wie private Hausbesitzer, Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften. Wenn Ihr Partner in Ihre gemietete Wohnung einzieht, sind Sie der Wohnungsgeber und müssen eine Einzugs-/Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen. Das gilt auch, wenn Sie einen Untermieter aufnehmen. Dann sind Sie als Hauptmieter der Wohnungsgeber, der den Einzug des Untermieters bescheinigen muss.
Wenn Ihr Vermieter oder Wohnungsgeber sehr unerfahren ist, können Sie auch ein Formular herunterladen, zum Beispiel bei der Wohnungsbörse. Dieses Formular können Sie ausdrucken und Vermieter oder Wohnungsgeber aushändigen oder per Mail senden – mit der Bitte, es auszufüllen und zu unterschreiben. In der Regel werden Vermieter/Wohnungsgeber dies aber selbst hinbekommen.
Der Vermieter beziehungsweise Wohnungsgeber ist nach § 20 Bundesmeldegesetz verpflichtet, Ihnen Ihren Einzug innerhalb von zwei Wochen zu bescheinigen. Er kann diese an Sie oder direkt an die Meldebehörde senden – in der Regel in Schriftform per Post. Vielfach werden auch PDF-Dokumente, die per E-Mail gesandt werden, akzeptiert.
Dann droht ihm ein Bußgeld. Kommen Vermieter oder Wohnungsgeber der Verpflichtung, eine Einzugsbescheinigung auszustellen, nicht nach, sollten Sie die Meldebehörde darüber informieren. So kann die Meldebehörde den Vermieter oder Wohnungsgeber veranlassen, die Bescheinigung auszustellen. So können Sie auch vermeiden, dass die Behörde Sie für die Verzögerung verantwortlich macht und mit einem Bußgeld belegt.
Dann müssen Sie nach § 21 Bundesmeldegesetz der Meldebehörde mitteilen, welche der Wohnungen Ihr Hauptwohnsitz ist. Als Hauptwohnsitz gilt die Wohnung, in der Sie sich vorwiegend aufhalten. Teilen Sie der Meldebehörde auch jede Änderung, jeden Ein- oder Auszug in ihren Haupt- oder Nebenwohnungen mit. Manche Gemeinden erheben eine extra Steuer auf Zweit- oder Ferienwohnungen. Auch hier kann es teuer werden, wenn Sie sich nicht an- oder ummelden…
Ja. Eine zum Schein ausgestellte oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen erlangte Einzugsbescheinigung kann zu sehr hohen Bußgeldern oder Strafen führen - für Mieter beziehungsweise Vermieter oder Wohnungsgeber!
Beim Anmelden oder Ummelden innerhalb Deutschlands (siehe oben) brauchen Sie diese nicht. Sie benötigen eine Auszugsbescheinigung, wenn Sie keine neue Wohnung in Deutschland beziehen. Zum Beispiel, wenn Sie auf eine Weltreise gehen oder Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen. Die Auszugsbescheinigung ist ähnlich aufgebaut wie die oben genannte Einzugsbescheinigung.