Haustiere halten als Mieter – was ist erlaubt, was nicht

Wer in eine Mietwohnung zieht, möchte sicher sein geliebtes Haustier mitbringen oder sich vielleicht eines anschaffen. Dabei stellt sich die Frage, welche Tiere erlaubt sind und welche der Zustimmung des Vermieters bedürfen.

Sie lesen hier auch, was Vermieter vertraglich ausschließen können. Zudem können Vermieter in den Vertragsentwurf hineinschreiben, dass Haustierhaltung ihrer Zustimmung bedarf. Diese müssen sie, zum Beispiel bei Kleintieren und meist auch bei einer Katze erteilen.

Kleintiere in der Mietwohnung? – Ja, mit wenigen Ausnahmen

Dem Vermieter ist es in der Regel nicht möglich, das Halten von Kleintieren pauschal vertraglich auszuschließen. Einen Mietvertragsentwurf, indem jede Tierhaltung ausgeschlossen wird, sollten Mieter nicht unterschreiben beziehungsweise um Änderung des Paragrafen bitten.

Folgende Kleintiere können im Normalfall problemlos gehalten werden.

  • Kleintiere, die in einem abgeschlossenen Käfig gehalten werden, zum Beispiel Meerschweinchen, Hamster, Zwergkaninchen, zahme Ratten
  • Fische in handelsüblichen Aquarien
  • Kleine, ungefährliche Amphibien oder Reptilien in handelsüblichen Terrarien oder ähnlichem

Ist nichts weiter im Mietvertrag geregelt, ist es meist auch nicht nötig, den Vermieter um Zustimmung zu bitten:

Nicht ohne weiteres gehalten werden können große oder gefährliche Amphibien, Reptilien oder große Fische. In diesen Fällen sollten Halter  immer vorab den Vermieter um Zustimmung bitten und diese auch schriftlich fixieren lassen – zum Beispiel bei Gift- und Würgeschlangen oder größeren Echsen.

Katzen in der Mietwohnung? – Jein

Die Haltung von Katzen kann im Mietvertrag nicht grundsätzlich („formularmäßig“) im Sinne einer allgemeinen Vertragsbedingung ausgeschlossen werden. Gemeinhin werden Katzen auch als Kleintiere gesehen (siehe oben). Aber der Vermieter kann spezielle Klauseln im Vertrag aufführen, die eine Katzenhaltung ausschließen. Dies kann zum Beispiel bei sehr kleinen Wohnungen der Fall sein.

Vermieter können auch im Vertrag festhalten, dass die Haltung von Katzen zustimmungspflichtig ist. In der Regel müssen Vermieter diese Zustimmung erteilen. Das Ablehnen ist nur rechtmäßig, wenn konkrete sachliche Gründe dagegensprechen.

Die Ausführungen gelten grundsätzlich für eine, zwei oder drei Katzen – bei einer größeren Zahl ist eine Zustimmung erforderlich.

Unterschreibt ein Mieter einen Mietvertrag, dann muss er sich auch daranhalten: Das heißt, wenn Mieter ohne Haustier einziehen, sich aber später eine Katze anschaffen, müssen sie den Vermieter vorab um Zustimmung bitten, wenn dies im Vertrag so vereinbart wurde. Es empfiehlt sich dabei, die Schriftform zu wählen.

Wer ein Katzenverbot unterschrieben hat und sich doch Katze oder Kater anschaffen möchte, sollte Kontakt mit seinem Vermieter aufnehmen. Ansonsten riskieren Mieter einen Vertragsbruch bis hin zum Anspruch des Vermieters, das Haustier wieder abzuschaffen. Oder der Vermieter kündigt das Mietverhältnis.

Vermieter können zudem vertraglich die Möglichkeit zum Freigang der Stubentiger einschränken – zum Beispiel, wenn diese auf dem Balkon oder im Treppenhaus andere Mieter stören könnten.

Hunde in der Mietwohnung? – Jein

Viele Mietverträge erhalten Klauseln, die Mieter verpflichten, die Zustimmung der Vermieter einzuholen, dass ein Hund miteinzieht. Wird diese Zustimmung verweigert, können Vermieter nur in Sonderfällen, zum Beispiel bei sehr kleinen, ruhigen Hunden, rechtlich dazu verpflichtet werden, doch zuzustimmen.

Ist die Zustimmung einmal erteilt, gilt sie nicht automatisch für nachfolgende Hunde. Ist also der geliebte Hund verstorben und es wird ein neuer angeschafft, muss der Vermieter in der Regel wieder nach seiner Zustimmung gefragt werden. Das sollten auch Mieter beherzigen, deren Hündin Welpen geworfen hat – insbesondere, wenn die quirligen Welpen noch einige Zeit bei der Mutterhündin und ihrem Halter wohnen bleiben…

Das Halten von Hunden in einer Mietwohnung kann im Mietvertrag zwar nicht „formularmäßig“ ausgeschlossen werden. Aber der individuelle, vertragliche Ausschluss ist möglich – ähnlich wie bei Katzen. Wer einen Mietvertrag mit einem solchen Passus unterschrieben hat, muss diese Vereinbarung auch einhalten (oder den Vermieter um nachträgliche Änderung bitten). Ansonsten droht die Forderung, das Tier abzuschaffen, oder die Kündigung des Mietvertrages.

Wer so genannte Listenhunde („Kampfhunde“) wie Pitbulls, Bull Terrier oder Mastiffs hält, sollte vor Vertragsunterzeichnung besonders genau hinschauen. Ihre Haltung wird oft vertraglich ausgeschlossen, weil sie unter Umständen das gemeinsame Leben in einem Mietshaus nachhaltig stören können.

Genauerer Vereinbarungen bedarf es auch, wenn Mieter einer größere Zahl Hunde halten werden möchten. Auch angehende Hundezüchter sollten dies vorab mit dem Vermieter vertraglich abklären.

Auf der anderen Seite gibt es besonders kleine, eher ruhige Hunderassen, die unter Umständen als Kleintier gesehen werden – mit entsprechend erleichterten Möglichkeiten, sie halten zu können (siehe Abschnitt „Kleintier“).

Hinweis:

Dieser Blog wurde sorgfältig recherchiert, kann aber keine Rechtsberatung ersetzen. Irrtümer vorbehalten. Haftung ausgeschlossen.

 

Bildquelle: baloise.ch