Mieterhöhungen – was ist zulässig?
Das Erhöhen von Wohnungsmieten bei privaten Mietverhältnissen ohne öffentliche Bindung ist ein häufiger Grund für Meinungsverschiedenheiten. Vermieter und Mieter profitieren, wenn hier von vornherein alles klar geregelt ist – und beide Mietparteien wissen, was zulässig ist und was nicht.
Der Vermieter kann die Miete erhöhen, muss sich aber eng an rechtliche Vorgaben halten. Die gesetzliche Basis schafft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber nach Mieterhöhungen, die zwischen den Mietparteien vereinbart wurden, und gesetzlichen Mieterhöhungen, die der Vermieter im Laufe des Vertragsverhältnisses verlangen kann.
In vielen Fällen bezieht sich die Mieterhöhung auf die Kaltmiete
Bei steigenden Betriebskosten kann auch die Warmmiete beziehungsweise die Betriebskostenumlage oder -vorauszahlung Gegenstand der Erhöhung sein.
Grundsätzlich gilt, dass sowohl das Erhöhungsverlangen des Vermieters als auch die Zustimmung zu Mieterhöhungen durch den Mieter schriftlich festgehalten werden müssen. Verlangt der Vermieter nach den §§ 558 bis 560 eine Mieterhöhung, muss er dies dem Mieter in Textform erklären und begründen. In vielen Fällen kann auch das Verlangen und Zustimmen per E-Mail möglich sein.
Der Mieter muss bei rechtmäßiger Mieterhöhung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens zustimmen – ansonsten kann der Vermieter auf das Erteilen der Zustimmung klagen.
Der Gesetzgeber schützt den Mieter, indem er darauf hinweist, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, die von den entscheidenden Paragraphen abweicht und den Mieter benachteiligen.
Der Vermieter kann die Miete auch in diesen Fällen erhöhen, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (und keine Staffel- oder Indexmiete vereinbart wurde):
Der Vermieter kann eine dieser Quellen heranziehen, um die Mieterhöhung qualifiziert zu begründen:
Wird die Miete aufgrund von ortsüblicher Vergleichsmiete oder Modernisierung erhöht, kann der Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht wahrnehmen: Bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens kann bis zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden. Bei Kündigung tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Verlangt Ihr Vermieter eine Mieterhöhung, die Sie überprüfen möchten?
Dann ziehen Sie bitte neben dieser allgemeine Orientierung auch die jeweils aktuelle Gesetzeslage und gegebenenfalls die Auskunft von Mietervereinen oder Mietrechtsanwälten hinzu.
Hinweis: Diese Übersicht wurde sorgfältig erstellt, ersetzt aber keine Rechtsberatung und ist ohne Gewähr.
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