Mindestanforderungen an die Ausstattung einer Wohnung
Wer sich für eine Mietwohnung interessiert, darf gewisse Grundlagen erwarten. Der Vermieter wiederum muss in der Wohnungsannonce nicht extra erwähnen, dass es Steckdosen oder einen Wasseranschluss und Abfluss gibt. Die Mindeststandards gehen zurück auf § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Darin wurden die Mindestanforderungen an öffentlich geförderten Wohnraum geregelt. Bereits 1985 entschied das Bundesverwaltungsgericht, diese Bestimmung aufzuheben, weil die darin geregelten Anforderungen „heute selbstverständlich“ seien. Diese Grundlagen können im Normalfall auch für nicht geförderten Wohnraum angenommen werden.
Mietinteressenten sollten bei der Grundausstattung zudem immer berücksichtigen, in welches Bundesland sie ziehen. Denn die Wohnungs- und Wohnungsbaugesetze weichen in Details voneinander ab. Das kann zum Beispiel die Grundausstattung der Küche oder die Fenstergröße betreffen. In Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden die Mindestanforderungen auch als Pflichtvorgabe für den Vermieter verordnen. Auskünfte für Ihren neuen Wohnort erteilen die Städte oder Gemeinden, regionale Mietervereine oder Verbraucherzentralen.
Bei der Ausstattung mit elektrischen Anlagen in Wohngebäuden regelt die DIN 18015-2 die Mindestanforderungen. Sie ist Teil der DIN 18015-Reihe, die Normen für elektrische Anlagen im deutschen Bauwesen aufstellt. Sie gilt für die Innenräume sowie auch für den Außenbereich, der mit der Wohnung in Zusammenhang steht. In der DIN 18015-2 werden zum Beispiel die Anzahl Steckdosen, der Anschlüsse für Leuchten sowie die Zahl der Stromkreise für Wohnungen oder ganze Gebäude geregelt. Damit soll für Sicherheit und Komfort gesorgt werden. In der Regel werden diese Anforderungen bereits bei der Bauplanung und Bauabnahme berücksichtigt. Mieter finden meist Wohnungen vor, die diese Mindestanforderungen erfüllen. Für Datenleitungen, zum Beispiel Internetanschlüsse oder Kabelfernsehen, gilt dies jedoch nicht. Ein Anschluss an die Festnetztelefonie ist ebenfalls nicht zwingend enthalten, gilt jedoch heute als üblich.
Ein häufiger Grund für Differenzen zwischen Vermieter und Mieter ist die unterschiedliche Interpretation der Mindestanforderungen. So ist ein zeitgemäßes Badezimmer kein Luxusbad; ein Raum zum Kochen keine Designküche. Deshalb empfehlen wir, nicht nur bei der Wohnungsbesichtigung genau hinzuschauen, sondern auch beim Mietvertrag. Im Zweifel sollten Vermieter und Mieter darin genau vereinbaren, was in der Wohnung vorhanden sein muss – beziehungsweise was darin verbleibt. Schon so mancher Mieter hat eine böse Überraschung erlebt. Zum Beispiel hat der Vermieter die hochwertige Einbauküche zum Einzug durch eine einfache Küche ersetzt, weil es keine Vereinbarung zur Übernahme der Einbauküche ergab. Auch Abweichungen vom Standard sollten vertraglich genau beschrieben und vereinbart werden.
Wohnungsbauunternehmen oder Genossenschaften regeln in ihren Verträgen meist genau, was sie dem Mieter bieten. Häufig geht das über den oben genannten Standard hinaus, zum Beispiel bei Kabelanschluss, Internet, Gemeinschaftseinrichtungen oder bei der Grundausstattung der Badezimmer. Wer sich hier vorab die Verträge genau ansieht, hat in der Regel keine unangenehmen Überraschungen zu erwarten.
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