Schönheits­reparaturen – das müssen Sie beim Auszug beachten

Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Vermietersache. Aber in den meisten Mietverträgen ist vereinbart worden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss. Deshalb ist es wichtig, zu wissen, was Sie als Mieter erledigen müssen. Dann kann die Wohnungsübergabe an den Vermieter reibungslos funktionieren. Es ist unnötiger Stress, wenn der Vermieter bei der Übergabe berechtigt Nacharbeiten einfordert. Das müssen Sie dann erledigen, obwohl Sie schon mitten im Umzug stecken. Wenn Sie rechtzeitig Schönheitsreparaturen ausführen, können Sie der Wohnungsübergabe gelassen entgegensehen – und sich auf Umzug in die neue Bleibe konzentrieren.

Was gehört zu Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind eigentlich leichtere Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten.

Sie umfassen das

    • Verschließen von Bohrlöchern/Dübellöchern vor dem Malen und Tapezieren

      Die sind zum Beispiel entstanden, weil der Mieter Regale angebracht hat. Ein einfaches Verschließen mit Gips oder ähnlichem per Spachtel reicht in der Regel aus, wenn danach übergestrichen wird

    • Das Kalken oder Malen von Wänden und Decken (in der Regel in Weiß, Altweiß oder cremefarben, keine grellen Farbtöne)

    • Gegebenenfalls das einfache Tapezieren

      Wenn der Mieter die Wände beim Einzug beispielsweise mit eigenen Dekortapeten tapeziert hat, muss er diese in der Regel entfernen und den Ursprungszustand der Wände (zum Beispiel Putz oder einfache, geweißelte Raufasertapete) wiederherstellen

    • Streichen von Fensterrahmen (innen!), Türrahmen und Türen (innen, außen) sowie Heizungsrohren, Heizkörpern

      Hier kommt in der Regel Lackfarbe zum Einsatz. Dabei muss der bestehende Lack meist nur angeschliffen (nicht abgeschliffen) werden. Danach genügt ein einfaches, sauberes Überstreichen der alten Lackschicht

    • Streichen von lackierten oder ähnlichen Fußböden

      Auch hier gilt: Falls der Lack zum Überstreichen nicht haftet, sollte angeschliffen (nicht aber abgeschliffen) werden

Was zählt in der Regel nicht zu den Schönheitsreparaturen?

  • Der Austausch von Teppichböden

  • Glasarbeiten an Fenster oder Türen

  • Arbeiten an Tür- oder Fensterschlössern

  • Das Schleifen und Versiegeln von Parkett oder Bodendielen

  • Das Streichen von Dachböden, Kellerlagerräumen, Wäsche- oder Fahrradkeller, Treppenhaus, allgemein zugänglichen Fluren

  • Ausbesserungsarbeiten an Balkonen, Zuwegen, Hausvordächern und ähnlichem

  • Das Beheben von normalen Gebrauchsspuren

    Dies sind Spuren, die Sie trotz pfleglichem Umgangs mit der Mietsache verursachen, beispielsweise normaler Abrieb von Teppichen durch das Begehen

  • Das Verschließen von Löchern in Kacheln oder Fliesen

    Falls Sie diese jedoch selbst verursacht haben, kann das zum Streitfall werden. Deshalb empfehlen wir, den Vermieter zu fragen und gegebenenfalls eine Vereinbarung zu treffen, bevor Sie zum Beispiel einen Badezimmerschrank an der gekachelten Wand andübeln

  • Reparaturen von Steckdosen, Lampenanschlüssen, Stromkabeln

  • Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Wasser- oder Abwasserrohren, Schornstein, Abzugsschächten und ähnlichem

  • Wartungsarbeiten, Reparaturen oder Austausch von Rauchmeldern

Wie oft müssen Mieter Schönheitsreparaturen durchführen?

Grundsätzlich richten sich die Fristen nach dem Renovierungsbedarf und der (aus Juristensicht) „objektiven Einschätzung eines neutralen Betrachters“. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs gibt grobe Orientierung: Für Mietverträge, die bis März 2008 abgeschlossen wurden, gilt, dass Schönheitsreparaturen in Nassräumen in etwa alle drei Jahre, in normalen Räumen etwa alle fünf Jahre durchgeführt werden müssen. Für Mietverträge ab April 2008 gelten grob alle fünf Jahre für Nassräume, etwa alle sieben Jahre für die anderen Räume. Der Vermieter kann diesen Turnus aber nicht fest im Mietvertrag vorschreiben. Lediglich Formulierungen mit dem Zusatz „im allgemeinen“, „in der Regel“ gelten als zulässig. Wohnen Sie kürzer als ein Jahr in einer Wohnung und haben kaum „Abnutzung“ verursacht, können Sie davon befreit sein, zum Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Wenn Sie lange in einer Mietwohnung leben, sollten Sie Schönheitsreparaturen etwa turnusgemäß durchführen. Nicht nur, damit Sie sich in schönen Räumen wohlfühlen und ihre Pflicht erfüllen (selbst, wenn es der Vermieter nicht merkt). Führen Sie die Schönheitsreparaturen auch deshalb regelmäßig durch, damit Sie bei einem späteren Auszug nicht zu viel Arbeit auf einmal haben.

Beim Einzug schon an den Auszug denken

Wenn Sie eine Wohnung übernehmen, sollten Sie das Übergabeprotokoll mit dem Vermieter durchgehen. Bevor Sie unterschreiben und die Wohnung übernehmen, schauen Sie genau nach, ob Vormieter beziehungsweise Vermieter die Wohnräume mit ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparaturen übergeben. Ansonsten erbitten Sie gegebenenfalls Nachbesserung oder eine Vereinbarung, dass sie bestimmte Schäden bei Auszug nicht beseitigen müssen

Sich helfen lassen

Haben Sie keine Zeit, die Schönheitsreparaturen, die ja meist einfache Renovierungsarbeiten sind, durchzuführen? Sie können sich von studierenden Umzugshelfern unterstützen lassen. Sie stimmen Art und Umfang der Arbeit mit den Umzugshilfen ab – lange vor dem Umzug oder kurz vor dem Auszug.

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